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GrundWertVO NRW

§ 28 Leistungsbestandteile

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/28#abs-1 (1) Leistungsbestandteile der amtlichen Grundstückswertermittlung sind die Datensammlungen, die Produkte und die Bewertungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/28#abs-2 (2) Durch die Erhebung für die Wertermittlung erforderlicher Daten werden Datensammlungen erzeugt. Dies sind die Kaufpreissammlung, die Miet- und Pachtpreissammlung und sonstige Datensammlungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/28#abs-3 (3) Durch Auswertung der Datensammlungen werden die verwendeten Daten aggregiert und anonymisiert. Im Ergebnis entstehen konfektionierte für die Wertermittlung erforderliche Daten, die Produkte. Dies sind die Bodenrichtwerte, die Immobilienrichtwerte und die Miet- und Pachtpreistabellen und -übersichten inklusive der jeweils zugehörigen Wertübersichten. Hierzu gehören des Weiteren die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten, die Grundstücksmarktberichte und sonstige Produkte.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GrundWertVO%20NRW/28#abs-4 (4) Auf Grundlage der Datensammlungen und Produkte werden Bewertungen durchgeführt. Dies sind Gutachten, Obergutachten und sonstige Bewertungen.

§ 27 § 29